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Rüstungsexporte

Der Begriff Rüstungsexport

Der Begriff Rüstungsexporte fasst im wesentlichen die Ausfuhr von für die Kriegsführung bestimmten Güter (Gegenständen, Stoffen und Organismen) zusammen. Der Export derartiger Güter ist in der Bundesrepublik Deutschland genehmigungspflichtig und wird hauptsächlich durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (fortan kurz BAFA) [1], ein Geschäftsbereich der Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (fortan kurz BMWi) [2], verwaltet und kontrolliert.


Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage bildet der Artikel 26 Absatz 2 [3] des Grundgesetzes (kurz GG), Wortlaut: „Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“, und wird hauptsächlich im Kriegswaffenkontrollgesetz [4] (fortan kurz KrWaffKontrG) näher geregelt.

Der im Außenwirtschaftsgesetz [5] (kurz AWG) formulierte Grundsatz des freien Wirtschaftsverkehrs findet auf Güter, die nach dem KrWaffKontrG als Rüstungsgüter eingestuft wurden, nur insofern Anwendung, als dass auf das entsprechende Bundesgesetz weiterverwiesen wird. Zusätzlich müssen ebenfalls Verordnungen der Europäische Union (unter anderem die EG Verordnungen Nr. 428/2009 [7] und Nr. 258/2012 [8]) beachtet werden, in welchen vor allem Bestimmungen bzgl. Dual-Use Gütern erfasst sind.

Der Ablauf zur Ausfuhr von Rüstungsgütern im Sinne des KrWaffKontrG wird unter anderem in der Außenwirtschaftsverordnung [6] (fortan kurz AWV) geregelt.


Einstufung von Gütern als Rüstungsexportgüter

Die Einstufung von Gütern als Rüstungsexportgüter erfolgt über die oben benannten Gesetze und Verordnungen. Dementsprechend werden als Kriegswaffen alle Güter bezeichnet, die in der Anlage Kriegswaffenliste des KrWaffKontrG aufgelistet sind.

Neben den typischen Waffensystemen wie Kampfflugzeuge oder Kleinwaffen werden auch diverse Viren oder Bakterien (als biologische Waffen eingestuft), chemische Stoffe (chemische Waffen) und Kernbrennstoffe (als Grundlage für Atomwaffen) sowie Geräte, Baugruppen oder ähnliches die für Herstellung von atomare, biologische und chemische Waffen notwendig sind in der Kriegswaffenliste aufgeführt, gelten daher als Rüstungsgüter und sind dadurch genauso genehmigungspflichtig wie Güter die militärischen Zwecken dienen. Beispiele wären Transport LKWs mit Tarnanstrich oder Aufklärungsdrohnen.

Durch die EG Verordnung 428/2009 wird die Kriegswaffenliste um Dual-Use Güter ergänzt, wodurch die Ausfuhr entsprechende Güter ebenso vor deren Export genehmigt werden müssen.

Unter Dual-Use Güter werden somit auch jene Güter erfasst, welche zwar zivile Zwecke erfüllen aber auch für militärische Zwecke benutzt werden können, wozu auch Software und allgemeine Technologien zählen.

Die Bundesregierung bzw. die zugeordneten Ministerien bestimmt darüber, welche Güter als Rüstungsgüter einzustufen sind und nimmt entsprechende Ergänzungen in der Kriegswaffenliste vor.

Ebenso bedarf es bereits vor der Herstellung die Genehmigung Rüstungsgüter zu produzieren.


Wie läuft so ein Rüstungsexports ab? [9]

Prinzipiell gilt, dass es kein formales Recht auf Genehmigung von Rüstungsexporten gibt. Somit können Unternehmen nicht von vornherein davon ausgehen das ihr Antrag auch tatsächlich genehmigt wird.

Formal beantragt das betreffende Unternehmen beim BMWi eine Genehmigung bzw. ein Zertifikat auf Ausfuhr von Rüstungsgütern. Nach Prüfung des Antrags und Abstimmung mit anderen Ressorts (= Bundesministerien, u.a. das Auswärtige Amt) wird der Antrag entweder abgelehnt oder gewährt.

Die im GG erwähnte Bundesregierung ist bis hierhin, außer durch die eingebundenen Ministerien, nicht aktiv an der Entscheidung bzgl. der Ausfuhr beteiligt. Allerdings hat die Bundesregierung das Recht im Zweifelsfall selbst eine endgültige Entscheidung zu treffen. Dies geschieht über den Bundessicherheitsrat und wird in der Regel bei brisanten Anträgen und/oder bei Unstimmigkeiten zwischen den beteiligten Ministerien genutzt.

Die Einstufung von Anträgen wird gemäß der Rüstungsexportrichtlinie der Bundesregierung vorgenommen und wird dabei durch den Charakter dieser Richtlinien entsprechend unterschiedlich interpretiert.

Bundessicherheitsrat [10]

Der Bundessicherheitsrat ist ein Organ der Bundesregierung, genauer ein Ausschuss, und dient dieser als Kontroll- und Koordinationsgremium mit Bezug auf die bundesdeutsche Sicherheitspolitik und ist dessen höchstes Organ.

Eingeführt wurde dieser Ausschuss 1955 unter Kanzler Adenauer, von 1955 bis 1969 unter den Namen Bundesverteidigungsrat, und besteht aus neun Mitgliedern zusammen. Dies sind der/die Bundeskanlzer/-in (Vorsitzende/-r), der/die Chef/-in des Bundeskanzleramts, die Bundesminister/-innen des Auswärtigen Amts, der Verteidigung, der Finanzen, des Inneren, der Justiz, der Wirtschaft und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklung (seit 1998). Zusätzlich können in beobachtender oder beratender Position auch andere Bundesminister/-innen, der/die Generalinspekteur/-in der Bundeswehr sowie der/die Chef/-in des Bundespräsidialamtes.

Die Entscheidungen des Bundessicherheitsrates sind bindend und bietet der Bundesregierung eine Möglichkeit die deutsche Sicherheitspolitik zu gestalten. Dadurch unterliegt dieses Gremium nicht der parlamentarischen Kontrolle seitens des Bundestages. Dieses Gremium tagt unregelmäßig, geheim und Entscheidungen werden in einfacher Mehrheitswahl getroffen. Auch die Protokolle sind als geheim eingestuft und werden dementsprechend als geheime Verschlusssache im Bundeskanzleramt archiviert.

Rolle des Bundestages bei Rüstungsexporten

Der Bundestag als gesetzgebendes Organ der Bundesrepublik hat bei Rüstungsexporten nur ein sehr begrenztes Mitbestimmungsrecht. Bei konkreten Anträgen kann der Bundestag keinen Einfluss nehmen und wird, insofern der Vorgang nicht in den Medien bekannt wird, erst mit der Ausgabe des Rüstungsexportberichts über derartige Vorgänge in Kenntnis gesetzt. Daher können die Mitglieder des deutschen Bundestages höchstens gegen die Ausfuhr protestieren, haben aber ansonsten keine Möglichkeiten die Ausfuhr zu verhindern.

Die einzige Möglichkeit der Mitbestimmung liegt auf Ebene der gesetzgeberischen Kraft, mit welcher die Vorgaben für Rüstungsexporte verschärft werden können. Hierzu ist allerdings eine entsprechende Mehrheit im Bundestag von nötigen, welche in der Regel auf Seiten der Bundesregierung liegt und daher einen breiteren Konsens bis in die Bundesregierung hinein benötigt.


Kritikpunkte an den Regularien und Abläufen bei Rüstungsexporten

Die bestehenden Regularien und Abläufe bieten einiges an Diskussionsmöglichkeiten. So bieten die vorhandenen Gesetze Möglichkeiten trotz Verbots bestimmte Güter ausführen zu dürfen. Dies betrifft vor allem biologische und chemische Stoffe, da diese im Falle der zivilen Nutzung z.B. im Bereich der Forschung exportiert werden dürfen, wenn sie nicht militärischen Zwecken zugeführt werden.

Die politische Ebene

Auf politischer Ebene lässt sich besonders die mangelnde Transparenz, die schwache Legitimation und die fehlenden Kontrollmöglichkeiten benennen. Die Bundesregierung ist beispielsweise nicht per Gesetz zur Auskunft über mögliche Rüstungsexporte verpflichtet. Daher war es in der Vergangenheit ein wesentliches Problem, dass nur sehr geringe Kenntnisse über die getätigten Exporte bekannt waren. Dieser Umstand wurde zwar 1998 von der rot-grünen Bundesregierung durch die Einführung der Rüstungsexportberichte abgemildert, bietet aber weiterhin keine weitgehende Transparenz da diese Berichte bisher nur einmal jährlich erscheinen und dort auch nur die getätigten Rüstungsexporte aufgeführt werden. Anfragen die abgelehnt wurden bleiben somit als geheime Verschlusssache weitestgehend unbekannt.

Darüber hinaus sind die Oppositionsparteien durch die mangelnde Transparenz und den fehlenden Kontrollstrukturen in ihrer Aufgabe als Kontrolle der Bundesregierung erheblich eingeschränkt. Im besten Fall könnten die Oppositionsparteien öffentlichen Protest formulieren und organisieren sowie die Gesetzeslage abändern, was aber wiederum eine Zusammenarbeit mit der Bundesregierung erfordern würde um überhaupt eine entsprechende Mehrheit im Bundestag zu erhalten.

Des Weiteren bietet auch die schwache Legitimation von Rüstungsexporten ein Diskussionsansatz. Die Bundesregierung selbst wird indirekt über die Mehrheit im Bundestag bestimmt und ist somit nicht direkt vom Wähler legitimiert. Die Mitglieder des Bundessicherheitsrats werden darüber hinaus innerhalb der Bundesregierung ausgehandelt und sind somit weitaus schwächer legitimiert als die Bundesregierung an sich wodurch hier erhebliche Zweifel bestehen inwiefern dieses Gremium den Willen der Bevölkerung repräsentiert.

Zusätzlich gibt es nur grobe Grundgerüste bzgl. dem Verhalten der Bundesregierung in Fragen zu Rüstungsexporten. Da diese als elementar für die deutsche Sicherheitspolitik verstanden werden, können sich Vorgehensweisen von Bundesregierung zu Bundesregierung deutlich unterscheiden. Mit den Rüstungsexportrichtlinien, im Rüstungsexportbericht 2012 [11] als politische Grundsätze bezeichnet, gibt es zwar Vorgaben als Entscheidungsgrundlage, diese sind allerdings nicht bindend und bieten entsprechenden Interpretationsraum. So veränderte sich die deutsche Rüstungsexportpolitik seit der Kanzlerschaft der Bundeskanzlerin Merkel - im Spiegel als Merkel-Doktrin [13] benannt - dahingehend, dass die Bundesregierung mittlerweile auch Exporte in fragwürdige Abnehmerländer genehmigt mit der Begründung der Stärkung regionaler Mächte im Zuge der deutschen Sicherheitspolitik. In dieser Logik könnten die in Deutschland äußerst unpopulären Auslandseinsätze der Bundeswehr reduziert werden und damit zeitgleich Rüstungsexporte in Krisenregionen besser argumentiert werden.

Kontrolle von Rüstungsgütern

Folgt...
-> Kontrolle vor Ort
-> Einfluss auf Verwendung und Weitergabe
---> Kontrolle von in Lizenz angefertigten Rüstungsgütern
-> Mögliche Zweckentfremdung (falls vorhanden Beispiele)


Kontroverse Rüstungsexporte – einige Beispiele

Folgt...
→ G36 Gewehre in Mexiko
→ Exporte nach Griechenland
→ Exporte in den Nahen Osten
→ Lizenzweitergabe für das G3 und G36
→ Lizenzvergabe für Fuchs-Panzerfahrzeuge nach Algerien


Statistiken [11], [12]

Folgt...
-> Tabellen mit den Zahlen
-> Diagramme für bessere Wahrnehmung
-> Darstellung als Pins auf goole Map Weltkarte (siehe Preversion Weiterführende Links)


Weiterführende Weblinks


Quellen / Einzelnachweise

[1] http://www.bmwi.de
[2] http://www.ausfuhrkontrolle.info
[3] http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_26.html
[4] http://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg
[5] http://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013
[6] http://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013
[7] http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/vorschriften/eg_dual_use_vo
[8] http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/vorschriften/feuerwaffen_vo/index.html
[9] http://www.tagesschau.de/ausland/ruestungsexportefaq100.html
[10] http://de.wikipedia.org/wiki/Bundessicherheitsrat
[11] http://www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=603452.html
[12] http://www3.gkke.org/fileadmin/files/downloads-allgemein/REB-2013-fuer-Bundespressekonferenz.pdf
[13] http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-89932536.html
[14]