Zivilklausel: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | == Was ist eine Zivilklausel? <ref>[//www.zivilklausel.de/index.php/fragen-und-antworten Initiative Hochschulen für den Frieden - Ja zur Zivilklausel: Fragen und Antworten]</ref> == | ||
Bei der Zivilklausel handelt es sich um eine freiwillige Selbstverpflichtung die von wissenschaftliche Einrichtungen wie beispielsweise Universitäten eingegangen werden und in welcher sich die Einrichtung dazu verpflichtet ausschließlich zivile und friedliche Forschung zu betreiben. | Bei der Zivilklausel handelt es sich um eine freiwillige Selbstverpflichtung die von wissenschaftliche Einrichtungen wie beispielsweise Universitäten eingegangen werden und in welcher sich die Einrichtung dazu verpflichtet ausschließlich zivile und friedliche Forschung zu betreiben. | ||
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− | == Rechtliche Situation [ | + | == Rechtliche Situation <ref>[//de.wikipedia.org/wiki/Selbstverpflichtung Wikipedia Artikel zur Selbstverpflichtung]</ref> == |
Aus der Zivilklausel ergeben sich keinerlei rechtsverbindliche Wirkung, da es sich bei dieser um eine sogenannte freiwillige Selbstverpflichtung handelt. Daher lassen sich keine Rechtsansprüche daraus ableiten. | Aus der Zivilklausel ergeben sich keinerlei rechtsverbindliche Wirkung, da es sich bei dieser um eine sogenannte freiwillige Selbstverpflichtung handelt. Daher lassen sich keine Rechtsansprüche daraus ableiten. | ||
== Problematik mit Dual-Use Forschung == | == Problematik mit Dual-Use Forschung == | ||
+ | [[Datei:Zivilklausel-RotesCafe.jpg|thumb|right|270px|Protest für die Einführung der Zivilklausel an der FU Berlin. (2013)<br />Foto: Clara Straessle<br />urspr.: FURIOS Campusmagazin<ref>[http://www.furios-campus.de/2013/06/06/keine-zivilklausel-an-der-fu/ FURIOS - Studentisches Campusmagazin der FU Berlin]</ref>]] | ||
Ein Problem das häufig zu kontroversen Diskussionen führt sind sogenannte Dual-Use Forschungen. Diese sind oft nicht eindeutig ausschließlich der zivilen und friedlichen Forschung zuzuordnen bzw. können diese durchaus auch für wehrtechnische oder wehrmedizinische Forschungen und Projekte weiterverwendet werden oder deren Grundlage bilden. | Ein Problem das häufig zu kontroversen Diskussionen führt sind sogenannte Dual-Use Forschungen. Diese sind oft nicht eindeutig ausschließlich der zivilen und friedlichen Forschung zuzuordnen bzw. können diese durchaus auch für wehrtechnische oder wehrmedizinische Forschungen und Projekte weiterverwendet werden oder deren Grundlage bilden. | ||
− | Ein Beispiel jüngster Zeit das diese Problematik repräsentiert ist ein Satellitenprojekt der Universität Bremen. Dieses wird vom Pentagon, das US-Verteidigungsministerium, finanziell gefördert und ist laut der Universität Bremen eine „rein zivile Grundlagenforschung“. [ | + | Ein Beispiel jüngster Zeit das diese Problematik repräsentiert ist ein Satellitenprojekt der Universität Bremen. Dieses wird vom Pentagon, das US-Verteidigungsministerium, finanziell gefördert und ist laut der Universität Bremen eine „rein zivile Grundlagenforschung“. <ref>[http://www.sueddeutsche.de/politik/geheimer-krieg-us-militaer-finanziert-deutsche-forscher-1.1826649 ZEIT Online - Geheimer Krieg: US-Militär finanziert deutsche Forscher] - Letzter Aufruf am 28.01.2014</ref> Dementsprechend wird es von Seiten der Universität Bremen nicht als wehrtechnische Forschung betrachtet. Dies steht allerdings klar gegen die Zivilklausel, welche sich die Universität selbst als erste Universität deutschlandweit auferlegt hatte, und kann durchaus in wehrtechnischen Forschungen genutzt werden. |
− | == | + | == Zivilklausel der Technischen Universität Berlin == |
+ | Mit dem einstimmigen Beschluss des Akademischen Senats am 29. Mai 1991 wurde die bereits durch den Vier-Mächte-Status Berlins bestehende Zivilklausel bestätigt und verlängert. <ref>[http://www.ag-friedensforschung.de/themen/Schule/zivil3.html Bemerkungen zur Zivilklausel und ihrer Operationalisierung von Dr. Wolfgang Neef]</ref> | ||
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+ | Der offizielle Wortlaut des Beschlusses ist: | ||
+ | ''„Der Akademische Senat (AS) begrüßt die Diskussion innerhalb der Universität, die darauf abzielt, rüstungsrelevante Forschung auch nach Wegfall der alliierten Bestimmungen an der TU Berlin zu verhindern. Die Mitglieder des AS sind sich darüber einig, dass an der TU Berlin keine Rüstungsforschung durchgeführt werden soll. Weiterhin ist sich der AS auch im Klaren darüber, dass wissenschaftliche Ergebnisse nicht davor geschützt werden können, für militärische Zwecke von Dritten missbraucht zu werden.'' | ||
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+ | ''Es sollen daher von der TU Berlin bzw. von ihren Forschungseinrichtungen keine Aufträge oder Zuwendungen für rüstungsrelevante Forschung entgegengenommen werden. Im Zweifelsfall soll die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis führen, dass das beabsichtigte Forschungsziel nicht primär militärischen Zwecken dient. Können bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden, wird abweichend von § 25 (4) HRG für rüstungsrelevante Forschungsvorhaben die Verwaltung der Mittel von der TU Berlin nicht übernommen. Mit hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in solchen Vorhaben, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden, schließt die TU Berlin keine Arbeitsverträge ab. Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller von Forschungsprojekten soll erklären, dass das betreffende Projekt nicht militärischen Mitteln dient. Eine entsprechende Änderung des Projekt-Anzeige-Formblattes durch die Verwaltung der TU Berlin soll vom Präsidenten veranlasst werden. Weiterhin werden von der TU-internen Forschungsförderung keine Mittel zur Durchführung rüstungsrelevanter Forschung bereitgestellt.“'' <ref name="bestehende_zivilklauseln">[http://www.zivilklausel.de/index.php/bestehende-zivilklauseln Initiative Hochschulen für den Frieden - Ja zur Zivilklausel: Bestehende Zivilklauseln]</ref> | ||
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+ | Dies wurde im am 13. April 2011 veröffentlichten Leitbild der Technischen Universität Berlin in der Präambel mit ''" [...] Wir verfolgen in Forschung und Lehre ausschließlich zivile Zwecke. [...]"'' erneut bestätigt <ref>[http://www.tu-berlin.de/menue/ueber_die_tu_berlin/gesetze_richt-_leitlinien/leitbild_der_tu_berlin/ Das Leitbild der TU Berlin]</ref> | ||
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+ | * Universität Bremen | ||
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* Universität Münster | * Universität Münster | ||
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Aktuelle Version vom 5. März 2014, 01:38 Uhr
Dieses Modul des Wissensspeichers KomBiWi Rüstung/Konversion befasst sich mit dem Thema der Zivilklausel. Angehende Ingenieure/-innen soll mit diesen Modul ein grundlegendes Wissen über die Zivilklausel, vor allem deren rechtliche Grundlage und Wirken, vermittelt werden. Der/Die angehende Ingenieur/-in kann im Anschluss dieses Moduls besser abwägen, inwiefern Forschungseinrichtungen bei der Ausrichtung und Forschung tatsächlich an eine selbst auferlegte Zivilklausel gebunden sind und dies bei der Arbeitsplatzwahl entsprechend mit berücksichtigen.
Was ist eine Zivilklausel? [2]
Bei der Zivilklausel handelt es sich um eine freiwillige Selbstverpflichtung die von wissenschaftliche Einrichtungen wie beispielsweise Universitäten eingegangen werden und in welcher sich die Einrichtung dazu verpflichtet ausschließlich zivile und friedliche Forschung zu betreiben.
Die wissenschaftliche Einrichtung beitreibt dementsprechend keinerlei Forschung für die Bundeswehr oder andere Streitkräfte sowie forscht sie auch nicht für die Rüstungsindustrie und gehen auch keinerlei Drittmittelkooperationen mit Unternehmen aus der Rüstungsindustrie oder Einrichtungen der Streitkräfte ein.
Ziel ist es, durch die Ablehnung von wehrtechnischen und wehrmedizinischen Forschungen den weltweiten Frieden zu fördern.
Rechtliche Situation [3]
Aus der Zivilklausel ergeben sich keinerlei rechtsverbindliche Wirkung, da es sich bei dieser um eine sogenannte freiwillige Selbstverpflichtung handelt. Daher lassen sich keine Rechtsansprüche daraus ableiten.
Problematik mit Dual-Use Forschung
Ein Problem das häufig zu kontroversen Diskussionen führt sind sogenannte Dual-Use Forschungen. Diese sind oft nicht eindeutig ausschließlich der zivilen und friedlichen Forschung zuzuordnen bzw. können diese durchaus auch für wehrtechnische oder wehrmedizinische Forschungen und Projekte weiterverwendet werden oder deren Grundlage bilden.
Ein Beispiel jüngster Zeit das diese Problematik repräsentiert ist ein Satellitenprojekt der Universität Bremen. Dieses wird vom Pentagon, das US-Verteidigungsministerium, finanziell gefördert und ist laut der Universität Bremen eine „rein zivile Grundlagenforschung“. [5] Dementsprechend wird es von Seiten der Universität Bremen nicht als wehrtechnische Forschung betrachtet. Dies steht allerdings klar gegen die Zivilklausel, welche sich die Universität selbst als erste Universität deutschlandweit auferlegt hatte, und kann durchaus in wehrtechnischen Forschungen genutzt werden.
Zivilklausel der Technischen Universität Berlin
Mit dem einstimmigen Beschluss des Akademischen Senats am 29. Mai 1991 wurde die bereits durch den Vier-Mächte-Status Berlins bestehende Zivilklausel bestätigt und verlängert. [6]
Der offizielle Wortlaut des Beschlusses ist: „Der Akademische Senat (AS) begrüßt die Diskussion innerhalb der Universität, die darauf abzielt, rüstungsrelevante Forschung auch nach Wegfall der alliierten Bestimmungen an der TU Berlin zu verhindern. Die Mitglieder des AS sind sich darüber einig, dass an der TU Berlin keine Rüstungsforschung durchgeführt werden soll. Weiterhin ist sich der AS auch im Klaren darüber, dass wissenschaftliche Ergebnisse nicht davor geschützt werden können, für militärische Zwecke von Dritten missbraucht zu werden.
Es sollen daher von der TU Berlin bzw. von ihren Forschungseinrichtungen keine Aufträge oder Zuwendungen für rüstungsrelevante Forschung entgegengenommen werden. Im Zweifelsfall soll die Antragstellerin oder der Antragsteller den Nachweis führen, dass das beabsichtigte Forschungsziel nicht primär militärischen Zwecken dient. Können bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden, wird abweichend von § 25 (4) HRG für rüstungsrelevante Forschungsvorhaben die Verwaltung der Mittel von der TU Berlin nicht übernommen. Mit hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in solchen Vorhaben, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden, schließt die TU Berlin keine Arbeitsverträge ab. Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller von Forschungsprojekten soll erklären, dass das betreffende Projekt nicht militärischen Mitteln dient. Eine entsprechende Änderung des Projekt-Anzeige-Formblattes durch die Verwaltung der TU Berlin soll vom Präsidenten veranlasst werden. Weiterhin werden von der TU-internen Forschungsförderung keine Mittel zur Durchführung rüstungsrelevanter Forschung bereitgestellt.“ [7]
Dies wurde im am 13. April 2011 veröffentlichten Leitbild der Technischen Universität Berlin in der Präambel mit " [...] Wir verfolgen in Forschung und Lehre ausschließlich zivile Zwecke. [...]" erneut bestätigt [8]
Universitäten mit Zivilklausel [7]
Folgende Universität verfügen über eine bestehende Zivilklausel:
- Hochschule Bremen
- Hochschule Bremerhaven
- Technische Universität Berlin
- Technische Universität Darmstadt
- Technische Universität Dortmund
- Technische Universität Ilmenau
- Universität Bremen
- Universität Frankfurt am Main
- Universität Göttingen
- Universität Konstanz
- Universität Münster
- Universität Oldenburg
- Universität Rostock
- Universität Tübingen
Quellen
- ↑ friedensbewegung.de
- ↑ Initiative Hochschulen für den Frieden - Ja zur Zivilklausel: Fragen und Antworten
- ↑ Wikipedia Artikel zur Selbstverpflichtung
- ↑ FURIOS - Studentisches Campusmagazin der FU Berlin
- ↑ ZEIT Online - Geheimer Krieg: US-Militär finanziert deutsche Forscher - Letzter Aufruf am 28.01.2014
- ↑ Bemerkungen zur Zivilklausel und ihrer Operationalisierung von Dr. Wolfgang Neef
- ↑ 7,0 7,1 Initiative Hochschulen für den Frieden - Ja zur Zivilklausel: Bestehende Zivilklauseln
- ↑ Das Leitbild der TU Berlin
Verfasser: T. Jaap